Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSM

Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen

A. Umfang und Lieferpflicht:

1. Für den Umfang der Lieferung ist die beiderseitige Anerkenntnis maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder falls eine solche nicht vorliegt, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers und deren Annahme durch den Empfänger als verbindlich, wenn letzterer nicht innerhalb acht Tagen reklamiert. Mit der Warenannahme erklärt der Empfänger ausdrücklich die Verbindlichkeit des Kaufes.

3. Nur schriftliche Angebote haben, wenn nicht anders vereinbart, einen Monat Gültigkeit.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder Lagerhallen verlassen hat.

6. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Gründen der Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen den Lieferer sind ausgeschlossen.

B. Preis und Zahlung

1. Die Preise für alle GSM-Produkte und deren übertragenen Vertriebsprodukte verstehen sich in Euro und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder Lager ausschließlich Versandverpackung, Frachtkosten und Mehrwertsteuer.

2. Gültig sind die Preise am Tage der Lieferung.

3. Zahlungsfristen: 10 Tage 2% - 30 Tage netto.

4. Der Besteller kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle werden Verzugszinsen fällig und berechnet, welche 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank liegen.

5. Akzepte oder Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und ohne Skontoabzug zahlungshalber hereingenommen.

6. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl alle unsere Forderungen fällig zu stellen, auch wenn dafür Wechsel gegeben oder Stundungen bewilligt worden sind oder die Stellung von Sicherheiten für sämtliche Forderungen zu verlangen. Die Herausgabe der gelieferten Waren kann verlangt werden. Noch ausstehende Lieferungen werden nur gegen Vorauszahlung ausgeführt.

7. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht inkassoberechtigt.

8. Die Zurückhaltung von Zahlungen aus Gründen der Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.

C. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.

D. Gewährleistung und Beanstandungen

1. Umhüllte Schweiß- und Lötzusatzstoff e sowie Pulver und Flussmittel sind vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen. Nur Herstellungsfehler und Falschlieferungen finden Berücksichtigung. Transportschäden gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Beanstandungen jeder Art müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden.

3. Technische Beratung, Empfehlung und die Durchführung von Versuchs- und Schweißarbeiten an Kundenwerkstücken und Anlagen unterliegen keiner Gewährleistung und berechtigen nicht zu Schadensersatzforderungen.

4. Die Prüfung, ob die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, ist Pflicht des Bestellers.

5. Da die Anwendung unserer Produkte außerhalb unserer direkten Einflussnahme liegt, entfällt dafür jegliche Gewährleistung.

6. Das Umtausch- oder Rückgaberecht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet, verbraucht oder unsachgemäß gelagert oder behandelt wird. Angebrochene Packungen und Mengen, die das Liefergewicht und die Menge nicht mehr aufweisen, also auf einen Teilverbrauch hinweisen, sind vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Von Firmen oder Personen uns schriftlich oder mündlich erteilte Arbeitsaufträge an deren Werkstücken, Geräten und Anlagen betrachten wir als Versuchsarbeiten, für deren Durchführung wir keine Gewährleistung übernehmen. Aus der Ablehnung solcher Arbeitsaufträge durch uns kann der Besteller kein Recht zur Warenrückgabe herleiten.

8. Garantieleistungen jeglicher Art, Nebenabreden und Vereinbarungen unserer Anwendungsberater und Vertreter bedürfen grundsätzlich der Schriftform durch die Geschäftsleitung der F. GSM.

9. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner der GSM mbH Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der GSM mbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.